A. Präambel
SMANDRA MPU dient als Berater mit dem Ziel des Erfolgreichen Bestehen der sogenannten MPU aufgrund von Alkohol, Drogen oder Punkten, die zur Anordnung geführt haben (Untersuchungsanlässe).
Aufgrund der erheblichen Bedeutung und Komplexität der Medizinisch-psychologischen Untersuchung bietet SMANDRA MPU Beratungsleistungen rund um die MPU an.
In der Regel findet dazu eine Vorbereitung, ein Analysegespräch, ein Training und eine Simulation statt.
Ziel der Beratung und des abschließenden Testgespräches mit einem unserer Experten ist es, dass dieser Sie wie im echten Gespräch begutachten und überprüfen wird, ob alle Kriterien erfüllt werden. Anschließend falls -vorhanden- werden werten die Fehler ausgewertet und an Verbesserungen gearbeitet, sodass der Prüfkandidat mit besten Gewissen und voller Zuversicht an die MPU-Prüfstelle übergeben werden kann.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) SMANDRA MPU Beratungs UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend SMANDRA MPU genannt, erbringt alle Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Der Einbeziehung abweichender AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SMANDRA MPU.
(2) Sind dem Vertragspartner diese AGB nicht mit einem Angebot zugegangen, oder wurden sie ihm nicht bei einer anderen Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er die AGB aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
§ 2 Art und Umfang der Beratungs- und Dienstleistungen
(1) SMANDRA MPU erbringt Beratungs- und Dienstleistungen zur Unterstützung von Klienten insbesondere in der Vorbereitung auf eine medizinisch-psychologische (MPU) Untersuchung. Art, Ort, Zeit und Umfang der Beratungs- und Dienstleistungen werden in dem jeweiligen Beratungsvertrag bestimmt.
(2) SMANDRA MPU führt keine Rechts- und/oder Steuerberatung durch. Bei Bedarf sind Kunden angewiesen, einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater zu konsultieren.
(3) SMANDRA MPU erbringt die Beratungs- und Dienstleistungen gemäß diesem Vertrag nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Wissensstand und durch qualifiziertes Personal.
§ 3 Mitwirken des Klienten
(1) Der Klient wird den Gegenstand des Vertrags detailliert (unter anderem Art und Umfang der geschuldeten Leistung sowie Dauer der Leistungserbringung und Termine mit SMANDRA MPU abstimmen und SMANDRA MPU bei der Erbringung der Beratungs- und Dienstleistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.
(2) Soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungsleistungen unentgeltlich.
(3) Der Klient ist für die Erfüllung und Umsetzung der erarbeiteten, vereinbarten und zum Teil auch verordneten Aufgaben und Lösungen selbst verantwortlich. Für alle Erfolge, Unterlassungen und „Nebenwirkungen“ während des Beratungsprozesses gilt ebenfalls die vollständige Offenbarungspflicht.
(4) Der Klient verpflichtet sich darüber hinaus ab dem ersten Informationsgespräch und zu allen weiteren Beratungsmaßnahmen absolut abstinent zu erscheinen.
Der Berater ist verpflichtet, die Aufträge grundsätzlich durch eigenes Personal auszuführen. Bedient er sich bei der Ausführung der Aufträge im Einzelfall anderer Personen oder freier Mitarbeiter, bleibt er für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen nach diesem Vertrag gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
§ 4 Vertragsbeginn und Vertragsbeendigung
Das Vertragsverhältnis beginnt mit beidseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages und ist bis zum jeweils individualvertraglich festgelegten Termin fest abgeschlossen, d.h. eine ordentliche Kündigung ist für beide Parteien in diesem Zeitraum ausgeschlossen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Die Kündigung des Vertragsverhältnisses bedarf der Schriftform.
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Berater sämtliches in seinem Besitz befindliche Eigentum des Auftraggebers und die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich und unaufgefordert an den Auftraggeber herauszugeben.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung der vereinbarten Vergütung erfolgt zu den im Vertrag vereinbarten Zeitpunkten.
(2) Die Rechnungen sind jeweils innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum beim Kunden ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
(3) Eine Anzahlung von 200,00 Euro ist bei Vertragsabschluss, das bedeutet beim Unterzeichnen der Schweigepflichtsentbindung zu leisten.
(4) Der vertragliche Zahlungsanspruch besteht auch dann in voller Höhe, wenn der Klient nicht alle vertraglich vereinbarten Leistungen in Anspruch nimmt.
(5) Bei Terminen, darunter fallen auch die Seminare, welche nicht 24 Stunden vorher abgesagt werden, wird eine zusätzliche Summe von 80,00 Euro inklusive jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz. fällig. Bei Versäumnissen von Doppelstunden und mehr wird dann auch die doppelte Summe, 160,00 Euro inklusive jeweils geltendem Mehrwertsteuersatz, ggf. mehr in Rechnung gestellt. Bei Terminen mit (Verkehrs-)psychologen, welche nicht fristgerecht abgesagt werden, werden pro Zeitstunde 90,00 Euro inklusive jeweils geltendem Mehrwertsteuersatz berechnet.
(6) Gerät der Klient mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist SMANDRA MPU berechtigt, von dem Zeitpunkt des Verzugseintritts an die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 8% p. a. über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(7) Bei einer Unterbrechung der Beratung seitens des Klientens über einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen, ohne das Vorlegen eines ärztlichen Attests, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Gebühren.
§ 7 Versicherung und Haftung
Der Berater hat zum Abschluss eine gewerbliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die das übernommene Risiko des Beraters abdeckt, und hat diese Versicherung während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Die gewerbliche Haftpflichtversicherung muss mindestens folgende Deckungssummen pro Schadensfall versichern:
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Berater die Einhaltung von Fristen, technischen und rechtlichen Aspekten des MPU-Verpflichteten nicht gewährleistet; der Letztere bleibt in Bezug auf diese Angelegenheiten der alleinige Entscheidungs- und Verantwortungsträger. Dadurch das es sich um eine höchstpersönliche Prüfungsleistung handelt, kann kein Erfolg garantiert werden.
Sofern dem Berater übertragenen Aufgaben die Mitwirkung anderer Auftragnehmer umfassen, vereinbaren die Parteien, dass der Berater diesbezüglich keine Verantwortung übernimmt und nicht von ihm erwartet wird, dass er die Erfüllung der Aufgaben der Auftragnehmer gewährleistet, die von ihrer eigenen Verantwortung nicht entbunden werden.
Der Berater haftet lediglich für die Nichterfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Fall von
Im Falle einer Vertragsverletzung durch den Berater, die unter die Haftbarkeit von SMANDRA MPU gemäß der vorstehenden Ziffer fällt, wird der MPU-Verpflichtete vor Geltendmachung einer Forderung oder anderer rechtlicher Schritte den Berater über die Vertragsverletzung ausreichend ausführlich unterrichten und ihm eine Frist von vierzig (40) Werktagen ab Eingang der Benachrichtigung einräumen, um die Vertragsverletzung zu heilen. Insoweit haftet der der Berater nicht für die Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, sofern er nachweisen kann, dass die Nichterfüllung, abgesehen von rechtlichen und fallrechtlichen Grundlagen zur Pflichtbefreiung, aus Gründen außerhalb seiner Kontrolle resultierte, die er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vernünftigerweise hätte voraussehen können oder die nicht hätten vermieden werden können, gegen die er sich nicht hätte schützen oder die er nicht hätte überwinden können, oder deren Folge nur unter Aufwendung von Mitteln hätten ausgeglichen werden können, die in keinem Verhältnis zum vertraglich geschuldeten Honorar stehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf zufällige Ereignisse oder höhere Gewalt, Unterlassung oder Versäumnis seitens des MPU-Verpflichteten Informationen oder Richtlinien zu übermitteln, oder Störung durch den Projekteigner.
Die von drohendem Schaden betroffene Partei muss die zur Vermeidung oder Milderung erforderlichen Schritte unternehmen und dabei die Umstände der jeweiligen Situation berücksichtigen. Der Entschädigungsverpflichtete ist nicht zur Ersatzleistung für Schäden verantwortlich, die durch die Nichterfüllung der Pflichten der geschädigten Partei entstanden sind.
In jedem Fall ist die Haftung Auftragnehmers auf direkten Schaden in Höhe von bis zu 1800€ EUR beschränkt; der Berater ist in keinem Fall haftbar für dem MPU-Verpflichteten entstandene Folgeschäden oder Gewinnverluste.
Alle genannten Deckungssummen sind auf das Zweifache für alle Verstöße während der Dauer des Versicherungsschutzes aus diesem Vertrag für dieses Bauvorhaben begrenzt.
Für dem Grunde nach nicht vom Versicherungsschutz umfasste Risiken haftet der Auftragnehmer für die Laufzeit dieses Vertrages insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe des festgelegten Honorars.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche sowie Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in drei Jahren nach Abschluss dieses Vertrages.
Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet SMANDRA MPU nur, wenn SMANDRA MPU die Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Für Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 823 ff BGB sowie wegen arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
SMANDRA MPU ist berechtigt, bei höherer Gewalt die vereinbarten Beratungstermine innerhalb angemessener Zeit zu verschieben. Hierunter fallen auch Leistungshindernisse des Beraters, die aufgrund Krankheit, Unfall oder ähnlichem entstanden sind. Der Berater wird in diesem Fall einen schnellstmöglichen Ersatztermin vorschlagen.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Beratungskonzeptionen und -unterlagen sind nach dem Urheberrecht geschützt. Die Nutzungsrechte liegen bei SMANDRA MPU. Eine Vervielfältigung ist ausgeschlossen. Die Unterlagen sind nur zum persönlichen Gebrauch des Klienten bestimmt. Jede weitere Verwendung bedarf der Genehmigung durch SMANDRA MPU. Eine Veröffentlichung – auch auszugsweise – ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.
(2) Alle Unterlagen sind nach Beenden der Beratung und Therapie wieder an SMANDRA MPU abzugeben.
§ 11 Kündigung
Die Parteien können diesen Vertrag nur aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für SMANDRA MPU in folgenden Fällen vor:
Beide Parteien sind nach eigenem Ermessen berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen, wenn gegen den anderen Vertragspartner ein Insolvenzgrund besteht, d.h. ein Insolvenzverfahren oder ein entsprechendes Verfahren eröffnet, ein Eigenantrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahren gestellt wird oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.
Im Falle einer Kündigung dieses Vertrages hat der Berater einen Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Kündigungsdatum vertragsgemäß, insbesondere vollständig erbrachten und nachgewiesenen Leistungen der jeweiligen abgerufenen Beratungsphase. Darüber hinaus steht dem Berater im Falle einer Kündigung des MPU-Verpflichteten aus nicht vom Berater zu vertretenden Gründen eine Entschädigung für noch nicht erbrachte Leistungen bereits abgerufener Phasen zu, abzüglich ersparter Aufwendungen, welche mit pauschal 30% der anteiligen Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in Ansatz gebracht werden. Sämtliche übrigen Ansprüche oder Rechte des Beraters im Falle einer Kündigung dieses Vertrages werden ausgeschlossen.
§ 12 Hindernisse der Vertragserfüllung
Die Parteien versichern sich gegenseitig, dass keinerlei Hindernisse gegen die vorstehend beschriebene Zusammenarbeit bestehen. Nach dem Verständnis der Parteien sind Hindernisse alle Umstände zwischen einer rechtlichen Unzulässigkeit der Tätigkeit des Beraters und dem bloßen Drohen einer Rufschädigung für eine der Parteien.
Tritt ein solches Hindernis nach Vertragsschluss auf, ist diejenige Person, in deren Person das Hindernis eintritt, verpflichtet, den anderen Vertragspartner darüber unverzüglich zu informieren. Beide Parteien sind in einem solchen Fall berechtigt, durch einseitige Erklärung das Aussetzen der Wirksamkeit dieser Vereinbarung in dem Sinne zu bewirken, dass ab dem Zugang einer solchen Erklärung, die mindestens per E-Mail zu erfolgen hat, alle gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ruhen, bis das Hindernis entfallen ist. Bei Fortfall des Hindernisses leben die Verpflichtungen ab diesem Zeitpunkt wieder auf ohne Rückwirkung für die Zwischenzeit. Beide Parteien haben einen Anspruch darauf, dass bei Vorliegen eines Hindernisses die andere Partei einer Aufhebung des Vertrages rückwirkend bis zum Zeitpunkt einer vorstehend beschriebenen Aussetzung zustimmt, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich ein aufgetretenes Hindernis nicht beseitigen lässt oder nicht absehbar ist, wann ein aufgetretenes Hindernis beseitigt werden kann.
§ 13 Datenschutz
(1) SMANDRA MPU erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Kunden begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind und/oder soweit der Kunde in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung eingewilligt hat.
(2) Näheres zum Datenschutz können Sie der gesonderten Datenschutzerklärung entnehmen.
§ 14 Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt dieses Beratungsvertrages und der zwischen Ihnen geführten Verhandlungen Dritten gegenüber streng vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber nur offen zu legen oder zugänglich zu machen, als es sich um gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater der jeweiligen Partei handelt oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung dieses Kooperationsvertrages fort. Der Berater verpflichtet sich nach Maßgabe dieses Vertrages eingesetzten Erfüllungsgehilfen im gleichen Umfang zur Wahrung der Vertraulichkeit zu verpflichten. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mitarbeiter und Berater des Unternehmens, die mit den Inhalten des Vertrages zwingend umgehen müssen.
§ 15 Schriftform
Sämtliche Absprachen und Vereinbarungen der Parteien, die Gegenstand des aufgrund des vorliegenden Angebotes zu schließenden Vertrages werden sollen, wie auch alle Änderungen und Ergänzungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der obigen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
§ 17 Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus und um den Vertrag ist, soweit rechtlich zulässig, das Amts- und Landgericht Karlsruhe, ansonsten das Gericht, in dessen Bezirk SMANDRA MPU seinen Sitz hat, ausschließlich zuständig.